Welche Rechte hat die Patientin/der Patient?
Unabhängig von der gesetzlichen Meldepflicht der Leistungserbringer hat die Patientin oder der Patient jederzeit das Recht, der Speicherung ihrer bzw. seiner Daten im klinischen Krebsregister schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch erfolgt über die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt. Im Falle eines Widerspruchs werden die personenbezogenen Daten und das Datum der Tumordiagnose in einer separaten Datenbank im Register gespeichert. So wird sichergestellt, dass auch zukünftig eingehende Meldungen zum Patienten gelöscht werden. Alle sonstigen medizinischen Daten werden nach Abrechnung mit den Krankenkassen und Weiterleitung an das epidemiologische Krebsregister gelöscht und nicht ausgewertet.
Hingegen steht Patienten gegen die Meldung der epidemiologischen Daten an das „Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und der Freistaaten Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen“ (GKR) kein Recht zum Widerspruch zu.
Zusätzlich haben betroffene Personen ein Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, sowohl gegenüber dem Leistungserbringer als auch gegenüber dem zuständigen klinischen Krebsregister. Nach den Maßgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) erfolgt diese Auskunft unentgeltlich. Aus Datenschutzgründen kann die Auskunft nur nach zweifelsfreier Identitätsprüfung erteilt werden. Durch die zusätzliche Auskunftspflicht der Krebsregister ist unbedingt darauf zu achten, dass die im Aufklärungsgespräch mitgeteilten, klinischen Informationen bereits präzise mit den gemeldeten Daten übereinstimmen. Für die Beantragung einer Auskunft steht ein Auskunftsantrag, der vom Patienten auszufüllen ist, zur Verfügung. Es wird empfohlen, dass die behandelnde Ärztin/der behandelnden Arzt für Fragen zur erhaltenen Auskunft zur Verfügung steht.
Muss die Patientin/der Patient durch den Arzt über die Meldung informiert werden?
Die Patientin/der Patient ist durch den meldenden Arzt/Ärztin über die Meldung seiner Daten an das klinische Krebsregister vor der Meldung umfassend zu informieren. In diesem Zusammenhang muss der Patient auch auf sein Recht zum Widerspruch und sein Recht auf Auskunft hingewiesen werden. Die Gemeinsame Geschäftsstelle hat hierfür sachsenweit einheitliche Leitfäden zur Informationspflicht durch den Arzt und entsprechende Patienteninformationen erstellt.
Muss der Patient eine Einwilligungserklärung für die Meldung an das klinische Krebsregister unterzeichnen?
Für die Meldung an das zuständige klinische Krebsregister ist keine vorherige Einwilligungserklärung des Patienten mehr notwendig, da aufgrund der gesetzlichen Regelungen eine Pflicht zur Meldung der Daten an das Register besteht. Unabhängig hiervon muss der behandelnde Arzt den Patienten über die Meldung und die ihm zustehenden Rechte informieren.
Der Arzt hatte keine Möglichkeit, den Patienten über das Widerspruchsrecht aufzuklären. Muss/Darf der Arzt trotzdem melden?
Ein solcher Fall kann beispielsweise auftreten, wenn der Patient das Krankenhaus bereits verlassen hat, bevor ein entsprechender Befund eingetroffen ist.
Der Arzt ist auf jeden Fall meldepflichtig, da die Meldepflicht unabhängig von einem eventuellen Widerspruch des Patienten besteht. Der Patienten soll, wenn möglich, vor der Meldung informiert werden. Ist dies, wie in o. g. Fall nicht möglich, sollte er den niedergelassenen Kollegen, der die Weiterbehandlung übernimmt, darüber informieren. Konkret könnte mit der Übermittlung des Befundes der Hinweis erfolgen, dass der Patient noch nicht aufgeklärt wurde, sodass der niedergelassene Arzt die Aufklärung dann übernimmt.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung erfolgt elektronisch im Format des bundeseinheitlichen onkologischen Basisdatensatzes unter Verwendung von einheitlichen Meldeformularen über einen gesicherten Zugang (xml, vpn).
Bis zur flächendeckenden Etablierung der gesetzlich geforderten, strukturiert elektronischen Meldung lässt eine Übergangsregelung auch die Meldung in Schriftform zu. Für Einzelheiten setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Register in Verbindung.
Wer ist meldepflichtig?
Nach sächsischem Krebsregistergesetz sind alle Ärzte in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäusern und Pathologien (Leistungserbringer) zur Meldung bestimmter Daten von Tumorpatienten an ihr jeweils zuständiges Register innerhalb einer Frist von vier Wochen verpflichtet.
Zur Meldung verpflichtet ist jeweils der Arzt oder ärztliche Leiter einer Einrichtung, der die onkologische Erkrankung feststellt und/oder behandelt. Die Meldung erfolgt an das nach dem Behandlungsort zuständige Register.
Gilt die Meldepflicht auch für ausländische Patienten?
Patienten mit erstem Wohnsitz im Ausland unterliegen nicht der Meldepflicht. Anerkannte Flüchtlinge hingegen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und unterliegen daher der Meldepflicht nach sächsischem Krebsregistergesetz.
Welche Diagnosen müssen gemeldet werden?
Meldepflichtige Tumorerkrankungen sind alle bösartigen Tumore inklusive ihrer Frühstadien, sowie alle gutartigen Tumore des ZNS nach Kapitel II des ICD-10.
In Sachsen werden zusätzlich auch die nicht-melanotischen Hautkrebsformen erfasst.
Wann/Wie oft muss gemeldet werden?
Anlässe zur Meldung an das (nach Behandlungsort) zuständige klinische Krebsregister sind:
- Stellung der Diagnose eines Tumors nach hinreichender klinischer Sicherung,
- histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose,
- Beginn und Abschluss einer systemischen Therapie,
- Abschluss einer operativen Therapie oder einer Strahlentherapie,
- therapierelevante Änderungen des Krankheitsverlaufes, insbesondere durch das Erreichen der Tumorfreiheit oder das Auftreten von Rezidiven und Metastasen,
- Nachsorgestatus bei Änderung des Erkrankungsstatus
- Tod des Patienten
Wie erfolgt eine Registrierung als meldende Einrichtung?
Um als Melder registriert zu werden, reicht es aus, bei der ersten Meldung zusätzlich das ausgefüllte Formular "Melderangaben" beim klinischen Krebsregister einzureichen.
Müssen Hausärzte Meldungen abgeben?
Nach sächsischem Krebsregistergesetz sind grundsätzlich alle Ärzte in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäusern und Pathologien zur Meldung von Patientendaten nach dem bundeseinheitlichen onkologischen Basisdatensatz verpflichtet. So ist auch der Hausarzt meldepflichtig, wenn eine Tumordiagnose in seiner Praxis gestellt, Therapie oder Nachsorge durchgeführt- oder ein Leichenschauschein des Krebspatienten ausgestellt wird. Allerdings sind dabei die Verantwortlichkeiten bei der Meldung zu beachten (Bsp. Diagnosemeldung): Überweist der Hausarzt den Patienten nach einem klinischen Verdacht/Tastbefund an einen Facharzt/eine Klinik zur Diagnosesicherung, dann meldet der Facharzt/die Klinik die Erkrankung. Veranlasst der Hausarzt jedoch selbst die diagnosesichernden Maßnahmen (z. B. Mammographie und/oder Ultraschall bei Brustkrebs), trägt die Befunde zusammen, informiert den Patienten und überweist ihn ggf. in ein Onkologiezentrum zur Behandlung, dann ist er selbst meldepflichtig.
Was muss der Pathologe melden?
Auch Pathologen und andere Ärzte ohne Patientenkontakt unterliegen der Meldepflicht.
Allerdings ist der Pathologe nur für die Meldung des Befundes zuständig, nicht für die Diagnosemeldung. Für die Meldung von histologischen und labortechnischen oder zytologischen Befunden ist eine Vergütung von 4 Euro vorgesehen.
Bitte nutzen Sie zur Meldung den Bogen "Meldebogen Pathologie".
Bis wann müssen die Daten an das zuständige KKR übermittelt werden?
Meldepflichtige Personen sind durch das sächsische Krebsregistergesetz verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen eines Meldeanlasses die Patientendaten in entsprechender Form an das jeweilige klinische Krebsregister zu melden.
Wie werden nicht vollständige Meldungen behandelt?
Nur vollständige Meldungen (nach bundeseinheitlichem onkologischen Basisdatensatz einschließlich der organspezifischen Module) können vom Register vergütet werden.
Über die fehlenden Daten kann das klinische Krebsregister Auskunft vom Leistungserbringer verlangen.